Webtalk mit Prof. Dr. Gideon Botsch über den Einfluss des Flügels in Brandenburg
Im März 2015 initiierten die AfD-Politiker Björn Höcke und der mittlerweile ausgetretene André Poggenburg die Erfurter Resolution. Sie ist der Grundstein des sogenannten Flügels und setzt sich vorgeblich für eine konservativere Ausrichtung der Partei ein. In den letzten Jahren wurde jedoch immer deutlicher, dass sich hier rechtsextreme Akteure vernetzten und austauschten. Neben Björn Höcke war vor allem der Brandenburger AfD-Chef Andreas Kalbitz federführende Figur im Flügel. Sein Landesverband gilt als Flügel-dominiert.
Seit März 2020 wird der Flügel als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ eingestuft und durch den Verfassungsschutz beobachtet. Nach einem Beschluss des AfD-Bundesvorstands wurde er zum 30. April offiziell aufgelöst.
Wir sprechen mit Prof. Dr. Gideon Botsch vom Moses Mendelssohn Zentrum (Universität Potsdam) darüber, wie sich der Flügel politisch einordnen lässt. Welche Bedeutung haben sowohl die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als auch die Auflösung des Flügels für die AfD? Und was heißt das für den Brandenburger Landesverband? Dabei wollen wir auch diskutieren, wie das zivilgesellschaftliche Engagement gegen Rechtsextremismus in Brandenburg gestärkt werden kann.
Eine Teilnahme ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Nutzen Sie hierzu entweder den Registrierungslink oder schicken Sie eine E-Mail mit Nennung Ihres Namens und ggf. Organisation/Initiative an kontakt@aktionsbuendnis-brandenburg.de.
Für den Webtalk verwenden wir das Programm Zoom. Weitere Informationen erhalten Sie mit der Bestätigungsmail, in welcher Sie auch den Link zur Teilnahme finden.
Ausgeschlossen von der Veranstaltung sind Personen, die rechtsextremen Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige Menschen verachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind. Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und diesen Personen den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser zu verweisen.