Demonstrantinnen und Demonstranten nehmen die ihnen in der Verfassung garantierten Grundrechte der Meinungsfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wahr. Demgemäß liegen die Hürden hoch, um eine Demonstration zu verbieten, was vor allem bei Demonstrationen von Rechtsextremen in der Bevölkerung oft auf Unverständnis stößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 4. November 2009 begründet, weshalb die Bevölkerung solche Demonstrationen ertragen muss (1 BvR 2150/08, Absatznummer 77):
Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des ‚allgemeinen Friedensgefühls’ oder der ‚Vergiftung des geistigen Klimas’ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst außer Kraft.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung die seit dem 1. April 2005 geltende Vorschrift des § 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuches nicht beanstandet. Danach wird bestraft, „wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“
Diese Strafbestimmung ist versammlungsrechtlich von Bedeutung wegen der Vorschrift des § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes, wonach eine Verbotsverfügung ergehen kann, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“
Damit können nun zwar offen den Nationalsozialismus verherrlichende Demonstrationen unterbunden werden, doch wird es weiter rechtlich zulässige Demonstrationen Rechtsextremer und auch der NPD geben, solange diese Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten worden ist (vergleiche: Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Die Störung genehmigter Demonstrationen
Wenn eine Demonstration nicht verboten ist, dann muss die Polizei dafür Sorge tragen, dass die genehmigte Demonstration auch stattfinden kann. Die Vereitelung oder erhebliche Störung einer derartigen Demonstration kann gegen die Strafvorschrift des § 240 des Strafgesetzbuches (Nötigung) oder die des § 21 des Versammlungsgesetzes verstoßen. Nach letzterer Bestimmung macht sich strafbar, „wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht“. Gegendemonstrantinnen und -demonstranten können sich weiterhin gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Versammlungsgesetzes ordnungswidrig verhalten, indem sie „sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich“ entfernen. Auch kommt ein Verstoß gegen § 113 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Betracht, wonach ordnungswidrig handelt, „wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtsmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.“
Rechtliche und politische Folgen Zivilen Ungehorsams
Die Vereitelung oder erhebliche Störung von Demonstrationen Rechtsextremer wird gelegentlich als Ausdruck des Zivilen Ungehorsams gefeiert. Zwar erkenne ich die Motivation derartiger Gegendemonstrantinnen und -demonstranten an, doch lehne ich ein derartiges Agieren ab:
Da die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates sind, haben nicht verbotene Demonstrationen auch stattzufinden. Soweit die Vereitelung oder grobe Störung der Demonstration den Anfangsverdacht einer Straftat begründet, sind die Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet (Legalitätsprinzip), anderenfalls können sich Angehörige der Polizei oder der Staatsanwaltschaft selbst strafbar machen, und zwar wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a des Strafgesetzbuches). Soweit die Gegendemonstrantinnen und -demonstranten den Aufforderungen der Polizei keine Folge leisten, kann dies Ordnungswidrigkeiten darstellen. In beiden Fällen führt Ziviler Ungehorsam dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden einschreiten und damit ein Keil zwischen die Zivilgesellschaft und die Funktionsträgerinnen und -träger des demokratischen Rechtsstaats getrieben wird.
Genau darauf scheint mir die neue Strategie der Rechtsextremen abzuzielen. Während früher bei rechtsextremen Demonstrationen vielfach verfassungsfeindliche Symbole gezeigt und verfassungsfeindliche Parolen gebrüllt oder Tätlichkeiten begangen wurden, was der Polizei die Auflösung der Demonstration ermöglichte, verhalten sich die Rechtsextremen nun häufig sehr diszipliniert. Sie setzen darauf, dass Rechtsbrüche bei Gegendemonstrationen begangen werden, um sich selbst der Bevölkerung als rechtstreu und die Gegendemonstrantinnen und -demonstranten als Rechtsverletzer darzustellen. Dieser Strategie sollte man nicht auf den Leim gehen!
Ich plädiere also dafür, bei genehmigten Demonstrationen auf eine Konfrontation zu verzichten. Stattdessen sollten die Rechtsextremen nicht beachtet und in räumlicher Nähe ein „Fest der Demokraten“ veranstaltet werden, dessen Teilnehmerzahl höher liegen sollte als jene der Rechtsextremen, wie es bisher in Brandenburg vielfach erreicht wurde.
Wer sich allerdings den Zivilen Ungehorsam im Kampf gegen den Rechtsextremismus nicht ausreden lässt, sollte auch klaglos bereit sein, die für den Rechtsverstoß angedrohten Sanktionen zu akzeptieren. Dies ist notwendig, um das höhere Gut des Rechtsgehorsams anzuerkennen, und auch erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Motivs für den Zivilen Ungehorsam zu bekunden.