Geschäftsordnung
§ 1 Aufgabe des Aktionsbündnisses
Das Aktionsbündnis gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Rassismus führt den Kurznamen Aktionsbündnis Brandenburg. Es hat das Ziel, die vielfältigen Bemühungen zur Bekämpfung und Prävention von Gewalt, Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus durch eigene Vorschläge und Maßnahmen zu unterstützen. Das Aktionsbündnis sieht seine Funktion neben den in Brandenburg tätigen Vereinen und Institutionen darin, dass es
- allen politischen Initiativen gegen Rechtsextremismus und Rassismus die grundsätzliche Unterstützung der brandenburgischen Gesellschaft zusichert
- sich für Gewaltfreiheit, die Achtung der Menschenwürde und demokratisches Engagement einsetzt;
- seine Stimme erhebt, um moralische Standards zu beschreiben und einzufordern sowie Schritte zu deren Einhaltung vorzuschlagen.
Grundlagen für seine Tätigkeit sind der Beschluss der Landesregierung zur Bildung eines Aktionsbündnisses vom 25. März 1997, der Beschluss der Landesregierung vom 21. März 2000 sowie der Beschluss der Landesregierung zur Überführung der Geschäftsstelle des Aktionsbündnisses in gemeinnützige Trägerschaft vom 19. Dezember 2011.
§ 2 Mitglieder des Aktionsbündnisses
- Das Aktionsbündnis kann auf Antrag landesweit tätige Einrichtungen und Verbände und lokale Bündnisse bzw. Netzwerke, die im Sinne seiner Ziele tätig sind, als Mitglieder aufnehmen. Der Vorstand kann einzelne Personen als Fachleute oder besonders ausgewiesene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der Mitgliederversammlung zur Aufnahme vorschlagen. Für die Aufnahme als Mitglied ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Sitzung des Aktionsbündnisses erforderlich. Die Mitarbeit im Aktionsbündnis erfolgt ehrenamtlich.
- Das Aktionsbündnis kann ein Mitglied von der weiteren Arbeit ausschließen, wenn es sich gegen die Aufgaben und Ziele des Aktionsbündnisses betätigt. Für den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bei einer Sitzung des Aktionsbündnisses.
- Die Mitgliedschaft im Aktionsbündnis endet durch den Ausschluss, die Auflösung oder den Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und mit dieser Erklärung wirksam.
§ 3 Sitzungen; Organisation
- Das Aktionsbündnis tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, bei Bedarf oder anlassbezogen können durch das Aktionsbündnis oder durch den Vorstand (§ 4) weitere Sitzungen anberaumt werden. Eine der beiden jährlichen Mitgliederversammlungen kann in Regionaltreffen aufgeteilt werden. Die Regionaltreffen sind nicht beschlussfähig. Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, ist innerhalb eines Monats eine Sitzung anzuberaumen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand unter Benennung einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, wenn der Termin nicht durch das Aktionsbündnis festgelegt wurde. Der Vorstand kann auch ohne Beauftragung einzelne Themen zur Beratung des Aktionsbündnisses für die Tagesordnung der Sitzungen vorschlagen. Bei anlassbezogenen Sitzungen, die kurzfristig festgelegt werden, kann auf die Benennung einer Tagesordnung verzichtet werden.
- Die Sitzungen des Aktionsbündnisses sind öffentlich. Auf Antrag kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Das Aktionsbündnis ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Es wird offen abgestimmt. Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse des Aktionsbündnisses mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, gewählt wird grundsätzlich geheim. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, für die mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Aktionsbündnisses gestimmt hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist in der Stichwahl, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über jede Sitzung des Aktionsbündnisses ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet das Aktionsbündnis.
- Durch Beschluss des Aktionsbündnisses können Kommissionen mit einem bestimmten eingegrenzten Auftrag gebildet werden. In diese Kommissionen können neben Mitgliedern des Aktionsbündnisses auch weitere kompetente Personen berufen werden, die zu dem Auftragsergebnis einen wesentlichen Beitrag leisten können. Aus den Reihen des Aktionsbündnisses wird ein Leiter/eine Leiterin der Kommission bestimmt, der/die mit Unterstützung der Geschäftsstelle bei Bedarf eigenständig Sitzungen einberuft. Die Leiter legen dem Aktionsbündnis ihre Arbeitsergebnisse vor.
- Bei Bedarf kann die Sitzung des Aktionsbündnisses virtuell als Onlineversammlung stattfinden, die nur mit einem individuellen Passwort zugänglich ist. In diesem Onlineverfahren wird das jeweils für die aktuelle Sitzung gültige Passwort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung (maximal drei Stunden vor Beginn) bekannt gegeben. Alle Mitglieder verfügen in der virtuellen Sitzung über Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Der Vorstand entscheidet, ob eine virtuelle Sitzung notwendig ist.
§ 4 Vorstand
- Der Vorstand des Aktionsbündnisses besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und die Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter erfolgt in Einzelwahl. Der Vorstand wird durch das Aktionsbündnis für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt das Aktionsbündnis in der folgenden Sitzung aus seiner Mitte für die verbleibende Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand des Aktionsbündnisses hat insbesondere die Aufgabe,
- die Sitzungen des Aktionsbündnisses vorzubereiten und die Arbeit des Aktionsbündnisses durch Vorschläge zur inhaltlichen und strukturellen Arbeit zu lenken
- die Beschlüsse des Aktionsbündnisses umzusetzen
- das Aktionsbündnis nach außen hin zu vertreten, wobei insbesondere in Eilfällen der/die Vorsitzende oder ein/e vom Vorsitzenden Beauftragte/r ermächtigt ist, öffentlich im Sinne der Ziele des Aktionsbündnisses Stellung zu beziehen und anlassbezogen Erklärungen abzugeben.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Gäste können hinzugezogen werden. Mitgliedern steht die Teilnahme frei.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In Eilfällen kann der Vorstand auch durch Umlaufbeschluss entscheiden.
- Über die Sitzung des Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.
§ 5 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe, das Aktionsbündnis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch das Aktionsbündnis in Kraft.
Potsdam, den 17. September 1997
Esselbach
Vorsitzender
Die Geschäftsordnung wurde jeweils durch Plenumsbeschluss geändert am 3. Mai 2000, am 7. April 2014, am 14. November 2016, am 18. Juni 2020 sowie am 15. November 2022.